CRESCO Investigation GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil von Aufträgen in sämtlichen Leistungsbereichen und gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Rechte und Pflichten von CRESCO Investigation GmbH (kurz: CI)

  1. CI ist verpflichtet, Leistungen im Rahmen der für das Sicherheitsgewerbe geltenden Bestimmungen durchzuführen und haftet für eine ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrages, eine Haftung für einen bestimmten Erfolg wird jedoch ausgeschlossen, zumal Ergebnisse, etwa bei Beobachtungen oder Ermittlungen, weder vorweggenommen noch garantiert werden können. Einsatz von Personal, Fahrzeug- und Sachaufwand sowie die Art der Ausführung des Auftrages liegem alleine im fachlichen Ermessen von CRESCO Investigation.
  2. CI ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon auch durch Kooperationspartner durchführen zu lassen.
  3. CI und Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Klienten bekannt werden, im Rahmen geltenden Rechts Stillschweigen zu bewahren. Nur der Klient selbst kann CI oder Kooperationspartner von dieser Schweigepflicht entbinden. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit dürfen an Dritte nur mit Einwilligung des Klienten ausgehändigt werden. Die Stillschweigeverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages, ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  4. CI ist befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. CI gewährleistet Datenschutz gemäß den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) respektive des Datenschutzgesetzes (DSG) 2018 idgF.

Rechte und Pflichten des Klienten/Auftraggebers

  1. Bei Erfüllung des Auftrages an seinem unmittelbaren Geschäftssitz sorgt der Klient dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang förderliches Arbeiten erlauben, auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt sowie Vorgänge, Informationen und Umstände bekannt gegeben werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge, Informationen und Umstände, die nach bereits aufgenommener Tätigkeit bekannt werden, Weiters sind vom Klienten allfällige gesetzlich vorgesehene Informationspflichten zu erfüllen.
  2. Der Klient darf erstellte Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten und dergleichen nur für den Auftragszweck verwenden, insbesondere bedarf die Weitergabe an Dritte (ausgenommen Rechtsvertretung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren) der schriftlichen Zustimmung von CRESCO Investigation. Der Klient haftet in Fällen einer unbefugten Weitergabe von Daten im Sinne der DSGVO und des DSG.

Honorarvereinbarung

  1. CI hat für die Erfüllung des Auftrages Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Klienten. Zur Verrechnung gelangt, sofern nicht ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, gemäß Tarifliste der im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallende Personal- und Sachaufwand, insbesondere: Aktenstudium, Besprechungen, Einsatzvorbereitung, Reisezeiten, Durchführung von Ermittlungen und Beobachtungen einschließlich deren vorbereitende Maßnahmen (Umgebungsstudie), technische Einsätze, Wartungen, Berichtlegung, Auswertung von Video-, Photo- und Audiodokumentation, der Betrieb von technischen Geräten, Kommunikationskosten im Ausland, Reise- und Nächtigungskosten und sonstige Auslagen aller Art. Die Abrechnung bei längerfristigen Aufträgen erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, monatlich.
  2. Wird nach Auftragserteilung die Ausführung des Auftrages oder von Teilen des Auftrages durch den Klienten storniert, so ist das vereinbarte Honorar trotzdem in voller Höhe zu bezahlen, es sei denn, dass Stornogebühren schriftlich vereinbart wurden oder CI ausdrücklich auf ein Honorar verzichtet. Wenn nicht anders vereinbart, sind vom Klienten auch laufend Akontozahlungen zu leisten.
  3. CI kann die Fertigstellung einer Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Solange die erbrachten Dienstleistungen nicht vollständig bezahlt sind, bleiben Ergebnisse von Ermittlungen und Inhalte von Berichten geistiges Eigentum von CI und ist jegliche Nutzung erst nach vollständiger Begleichtung der Rechnung zulässig. Eine Beanstandung der Leistungen von CI berechtigt nicht zur Zurückhaltung zustehender Honorare.
  4. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand ist Wien.